Arbeiten in Österreich


Ob ausländische Studierende oder Forscher/innen in Österreich arbeiten dürfen, hängt von der Staatsangehörigkeit, der Art der Tätigkeit und - für Drittstaatsangehörige - vom Typ des Aufenthaltstitels ab.


Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern oder Schweiz dürfen in Österreich jeglicher Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne vorher eine Genehmigung (z.B. Beschäftigungsbewilligung) einholen zu müssen.

Staatsangehörige von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn benötigen aufgrund von Übergangsregelungen bis auf weiteres eine Beschäftigungsbewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen oder arbeitnehmerähnlichen Erwerbstätigkeit , sofern die Tätigkeit nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist (ausgenommen sind z.B. Tätigkeiten im Rahmen von Austausch- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union oder Tätigkeiten in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung).


Studierende aus allen übrigen Staaten ("Drittstaaten"), welche eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" besitzen, dürfen in beschränktem Ausmaß und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), welche im Regelfall eine Beschäftigungsbewilligung verlangen, einer Beschäftigung nachgehen. Beachten Sie bitte genau die folgenden Bestimmungen, da eine Verletzung dieser Normen zu strengen Strafen und zur Verhängung eines Aufenthalts-verbots führen können! Im Zweifel erkundigen Sie sich vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit unbedingt beim Arbeitsmarktservice (AMS) oder einer Beratungsorganisation (siehe rechte Spalte).

Es gilt zwei verschiedene Varianten der zulässigen Beschäftigung zu unterscheiden; beide dürfen jedoch das Studium als primären Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen:

1. unselbständige Beschäftigung mit Dienstvertrag
1a.
befristet beschäftigt für die Dauer von maximal drei Monaten pro Kalenderjahr (vornehmlich während der Ferien in den Bereichen Tourismus und Landwirtschaft). Voraussetzung hiefür ist eine Beschäftigungsbewilligung, die vom Arbeitgeber vorab beim Arbeitsmarktservice beantragt werden muss. In diesem Fall liegt eine Einschränkung der Dauer der Erwerbstätigkeit auf maximal 3 Monate, jedoch nicht der Einkommenshöhe vor.
1b. geringfügig beschäftigt mit einem Verdienst von maximal EUR 366,33 pro Monat [Stand 2010]. Voraussetzung ist auch hier eine Beschäftigungsbewilligung, die vom Arbeitgebers vorab beim Arbeitsmarktservice beantragt werden muss. In diesem Fall liegt eine Einschränkung der Einkommenshöhe, jedoch nicht der Dauer der Erwerbstätigkeit vor.
ad 1a. + 1b. Bitte beachten Sie, dass Beschäftigungsbewilligungen nur in begrenztem Umfang unter Berücksichtigung der Lage des österreichischen Arbeitsmarktes erteilt werden, wenn die offene Stelle nicht durch arbeitslose inländische oder integrierte ausländische Arbeitskräfte besetzt werden kann.
1c. Sonderfälle wie Volontariat oder Berufspraktikum: Volontär/innen sind Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden. Als Berufspraktikum gilt eine Tätigkeit, welche Studierenden eines Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben sind. In beiden Fällen ist keine Beschäftigungsbewilligung, aber eine Anzeige der Beschäftigung durch den Arbeitgeber vorab beim Arbeitsmarktservice und der Abgabenbehörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit erforderlich.

2. selbständige Erwerbstätigkeit mit Werkvertrag
Hiefür ist keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Sozialversicherungs-, steuer- und gewerberechtliche Vorschriften sind jedoch zu beachten.

Beachten Sie unbedingt den Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag (es ist nicht der Name des Vertrages, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend!):
• Ein Dienstvertrag (unselbständiger Erwerb) verpflichtet Sie zu persönlicher wiederkehrender, regelmäßiger Anwesenheit und Arbeit an einem fix festgelegten Arbeitsort (z.B. Montag bis Donnerstag, 09.00 bis 12.00 Uhr im Geschäftslokal der Fa. XY in Wien), wobei Sie nach den persönlichen Anweisungen des Arbeitgebers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden arbeiten müssen. Die Entlohnung erfolgt nach der geleisteten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung anzumelden und von Ihrem Lohn die entsprechende Steuer abzuführen.
• Im Fall des Werkvertrages (selbständige Erwerbstätigkeit) schulden Sie dem Auftraggeber lediglich die Erbringung eines bestimmten Werkes/Erfolges (z.B. Beschriftung von 1.000 Briefkuverts), wobei Sie diesen Auftrag unabhängig von fixen Arbeitszeiten und einem beliebigen, selbst gewählten Arbeitsort nach freier Einteilung erledigen oder von anderen Personen erledigen lassen können. Die Entlohnung erfolgt ausschließlich nach Anzahl der abgelieferten Werkstücke/nach dem Erfolg. Beim Werkvertrag erfolgt - da Sie selbständig sind - keine Anmeldung zur Sozialversicherung und kein Steuerabzug durch den Auftraggeber. Für diese Belange sind Sie selbst verantwortlich.
Bitte beachten Sie: Da die Unterscheidung, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, oft sehr schwer zu treffen ist, dies aber entscheidet, ob Sie eine Beschäftigungsbewilligung benötigen oder nicht, holen Sie unbedingt zusätzliche Informationen bei der Arbeiterkammer, beim Arbeitsmarktservice oder einer anderen Beratungsinstitutionen vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein!



• Forscher/innen aus Drittstaaten, welche eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätiger" oder eine Aufenthaltsbewilligung "Forscher" (beide werden nur für vom AuslBG ausgenommene Erwerbstätigkeiten ausgestellt) besitzen, dürfen dieser ausgenommenen Tätigkeit ohne weitere Bewilligung nachgehen. Darüberhinaus ist jedoch keine andere Erwerbstätigkeit gestattet.


• Personen mit Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ dürfen nur dann einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen, wenn ihre Aufenthaltsbewilligung den Vermerk "freier Arbeitsmarktzugang" trägt (dies ist nur bei Familienangehörigen von Forscher/innen mit Aufenthaltsbewilligung "Forscher" oder Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" der Fall).


• Personen mit anderen Aufenthaltstiteln wenden sich bitte an die fremdenrechtliche Behörde oder eine Beratungsorganisation für nähere Auskünfte.


• Personen mit Visum C oder Visum D dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Personen mit Visum D ist nur eine vom AuslBG ausgenommene Erwerbstätigkeit (welche bei der Antragstellung angegeben wurde) oder eine Erwerbstätigkeit mit entsprechender Genehmigung des Arbeitsmarktservices (AMS) gestattet.


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